Beitragsbild zu Neuigkeiten rund um das Thema "Schenken"

Schenken statt Vererben?

  1. Wo liegt der Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft?

Schenkung und Erbschaft unterscheiden sich im Wesentlichen durch den Zeitpunkt der Übertragung – Während die Erbschaft erst mit dem Todesfall eintritt, erfolgt die Zuwendung mittels Schenkung bereits zu Lebzeiten. Deshalb wird auch von der „Schenkung mit warmer Hand“ gesprochen.

  1. Wann muss ein Notar die Schenkung protokollieren?

Eigentlich sieht der Gesetzgeber für jede Schenkung die Form der notariellen Beurkundung vor (§ 518 BGB). Allerdings wird ein nicht notariell beurkundetes Schenkungsversprechen durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Daher wird z.B. eine Geldschenkung auch wirksam ohne Beurkundung, sobald das Geld übergeben wurde.  

Zwingend erforderlich ist die notarielle Beurkundung hingegen bei der Schenkung von Grundeigentum und bei bestimmtem Betriebsvermögen, z.B. GmbH-Anteilen. 

Die notarielle Beurkundung ist zur optimalen Beratung und Gestaltung des Schenkungsvertrages allemal sinnvoll. 

  1. Welche Vorteile bietet eine Schenkung?

Die Schenkung ermöglicht es, einen geordneten Übergang des Vermögens schon zu Lebzeiten zu erreichen. Das Zusammenwirken der verschiedenen Generationen fördert meist ein allseits abgestimmtes Ergebnis. Zudem wird häufig den Kindern ein wichtiges Startkapital für deren weiteres Leben gegeben (z. B. Schenkung eines Bauplatzes, etc.). 

Auch steuerlich können sich Vorteile ergeben. Im Wesentlichen unterliegen sowohl die Erbschaft als auch die Schenkung den gleichen Freibeträgen und Steuerklassen. Die steuerlichen Freibeträge können jedoch alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden, bei langfristiger Nachfolgeplanung also mehrfach. Dies kann im Ergebnis die Steuerlast gegenüber der Vererbung erheblich senken. 

  1. Worauf ist bei der Ausgestaltung eines Schenkungsvertrages zu achten?

Der notarielle Schenkungsvertrag wird individuell an Ihre Bedürfnisse und Interessen angepasst. In der Regel stehen bei der Vertragsgestaltung die Interessen der Schenker nach ihrer Absicherung im Vordergrund. So kann beispielweise über ein Wohnrecht oder einen Nießbrauch abgesichert werden, dass der Schenker weiterhin in der verschenkten Immobilie mietfrei wohnen kann oder, falls die Immobilie vermietet ist, die Mieteinkünfte weiterhin dem Schenker zustehen. 

Häufig sind Rückforderungsrechte ratsam. So kann vermieden werden, dass die verschenkte Immobilie unabgesprochen verkauft, belastet oder vererbt wird. Auch für den Fall einer finanziellen Schieflage des Beschenkten oder für den Fall einer Ehescheidung des Beschenkten werden häufig Rückforderungsrechte vorgesehen. Schließlich können im Rahmen des Schenkungsvertrages Gleichstellungszahlungen an Geschwister des Beschenkten oder Regelungen für einen Ausgleich im Erbfall vorgesehen werden. 

Gerne stehen wir, die Notare Fessler, Stößer, Dr. Thomma, Ihnen hierbei zur Seite. 

Notare FST – Fessler | Stößer | Dr. Thomma