Beitragsbild zu Neuigkeiten rund um das Thema "Gesellschaftsrecht"

Die GbR kann nun im Gesellschaftsregister eingetragen werden, sie wird dann zur eGbR

Überblick: Neue Regelung für die GbR

 

Wann und für wen gilt das neue Gesetz?

Ab dem 1. Januar 2024 treten mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die neuen gesetzlichen Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Kraft. Die rechtlichen Änderungen gelten ohne Übergangsregelung auch für bereits bestehende GbR.

Was ändert sich durch das neue Gesetz?

  • es gibt nun eine Unterscheidung zwischen einer rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen GbR
  • es gibt ein neues Gesellschaftsregister, in welches die GbR eingetragen werden kann
  • die eingetragene GbR muss nun den Rechtsformzusatz „eGbR“ enthalten

Was ist eine nichtrechtsfähige GbR?

Die nichtrechtsfähige GbR (auch Innengesellschaft genannt) wird nicht unternehmerisch tätig und nimmt nicht am Rechtsverkehr teil, sondern dient den Gesellschaftern nur zur Ausgestaltung ihrer Rechtsverhältnisse im Innenverhältnis.

Was ist eine rechtsfähige GbR?

Die rechtsfähige GbR (auch Außen-GbR oder Außengesellschaft genannt) nimmt dagegen am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Das bedeutet, dass die GbR selbst Vertragspartnerin wird und somit Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Das Vermögen der GbR wird der Gesellschaft nun unmittelbar selbst zugeordnet, es besteht kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter mehr wie bisher. Die GbR ist nun im Zivilprozess parteifähig. Eine weitere Neuerung ist, dass die rechtsfähige GbR im Verhältnis zu Dritten erst dann entsteht, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt.

Was ist das Gesellschaftsregister?

Das Gesellschaftsregister ist ein neu geschaffenes Register für die GbR, welches von den Amtsgerichten geführt wird, die bisher auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.

Ist eine Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister verpflichtend?

Eine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR besteht nicht.

Wann ist eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erforderlich?

In bestimmten Fällen ist die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister jedoch zwingend notwendig (faktische Pflicht zur Eintragung), insbesondere wenn:

  • die GbR Immobilien oder Rechte an solchen erwirbt oder veräußert

aber: für eine GbR die bereits vor dem 01.01.2024 im Grundbuch eingetragen ist besteht keine Pflicht; es sei denn es wird eine Veränderung im Grundbuch vorgenommen

  • die GbR künftig Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft, also z.B eGbR, OHG, KG, GmbH ist

eine bisher nicht eingetragene GbR Gesellschafterin einer OHG, KG oder GmbH etc muss sich erst eintragen lassen, wenn sich der Gesellschafterbestand der GbR ändert

  • die GbR als Aktionärin im Aktienregister (Namensaktien) einer Aktiengesellschaft einzutragen ist
  • die GbR Rechte an Schiffen erwirbt oder darüber verfügt und eine Eintragung im Schiffsregister erforderlich ist.

Kann man die Rechtsform der eGbR wieder verändern?

Die eGbR kann eine andere Rechtsform annehmen, die z.B. im Handelsregister eingetragen wird. Die eGbR zählt nunmehr auch zu den umwandlungsfähigen Rechtsformen nach dem UmwG.

Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist jedoch nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen.

Was sind die Vorteile der Eintragung im Gesellschaftsregister?

  • das Gesellschaftsregister ist als öffentliches Register für jeden kostenlos einsehbar, um wesentliche Informationen der eGbR abzurufen
  • der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öffentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhaltes
  • der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr wird vereinfacht (bisher konnte die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages oder Vollmachten offenbart werden)
  • die Registrierung stärkt das Vertrauen der Vertragspartner und sorgt für mehr Rechtsicherheit
  • die eingetragene GbR kann an Umwandlungsvorgängen nach dem Umwandlungsgesetz teilnehmen
  • Die Gesellschafter der eGbR können einen beliebigen Ort als Sitz im Inland vereinbaren (sog. Vertragssitz). Dabei muss es sich nicht um den Verwaltungssitz handeln, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden

Gut zu wissen: Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe nicht, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB).

Was ist erforderlich für die Anmeldung der GbR?

Die Anmeldung muss enthalten:

  • Name der Gesellschaft
  • der Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“
  • Sitz und Anschrift der Gesellschaft in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union
  • der Unternehmensgegenstand (soweit er sich nicht aus dem Namen der Gesellschaft ergibt)
  • alle Gesellschafter: Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort
  • bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften: die Firma oder der Name, Rechtsform, Sitz und das zuständige Register und Registernummer
  • Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  • die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist

 

Was ist bei Änderungen im Zusammenhang mit der GbR zu tun?

Folgende Änderungen müssen notariell zur Eintragung angemeldet werden:

  • Änderungen beim Namen der eingetragenen Gesellschaft
  • Änderungen beim Sitz
  • Änderungen bei der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  • wenn ein Gesellschafter ein- oder austritt
  • Änderung der Anschrift

Die Anmeldungen sind grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken (Ausnahme: Änderung der Anschrift ist durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter möglich).

Muss die Gesellschaft im Transparenzregister eingetragen werden?

  • Neben dem Gesellschaftsregister muss die eGbR auch im Transparenzregister eingetragen werden.
  • Die Eintragung ist von der Gesellschaft selbst zu veranlassen unter transparenzregister.de.
  • Dem Transparenzregister ist der bzw. sind die wirtschaftlich Berechtigte(n) der eGbR mitzuteilen. Dies sind grundsätzlich sämtliche vertretungsberechtigten Gesellschafter, und zwar unabhängig von der Höhe ihrer Kapital- und Stimmanteile. Ohne abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung sind alle Gesellschafter einer GbR vertretungsbefugt (§§ 720 Abs. 1 BGB in der Fassung ab dem 01.01.2024) und damit wirtschaftlich Berechtige im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG.

 

 

Gut zu wissen:

Erst wenn die Eintragung der GbR oder einer Veränderung in der Person der vertretungsberechtigten Gesellschafter in das Gesellschaftsregister erfolgt ist, ist eine Mitteilungen des/der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister technisch möglich.

Notare FST – Fessler | Stößer | Dr. Thomma