FAQ
- Immobilienrecht (Kaufverträge, Bauträgerverträge, Schenkungs- /Übertragungsverträge, Teilungserklärungen etc.)
- Gesellschaftsrecht (Gesellschaftsgründungen, Geschäftsanteilskäufe, Umwandlungsvorgänge etc.)
- Erbrecht (Testamente, Erbverträge, Erbscheinsanträge, Erbauseinandersetzungen etc.)
- Familienrecht (Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen, Adoptionen etc.)
- Vorsorgethemen wie General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen etc.
In der Regel ist dies möglich, lediglich in seltenen Fällen gibt es eine spezielle örtliche Zuständigkeit, in der es dann auf den Amtssitz des entsprechenden Notars ankommt. Grundsätzlich können Sie die Notare FST mit jeder notariellen Tätigkeit unabhängig von Ihrem Wohnort oder der Belegenheit der Immobilie u.ä. beauftragen.
Sie können einen Termin mit den Notaren FST entweder telefonisch oder per E-Mail vereinbaren. Termine sollen stets im Voraus vereinbart werden, da auf Seiten des Notars immer Vorarbeit geleistet werden muss, um einen reibungslosen Terminablauf sicher zu stellen.
In unserem Datenblatt können Sie ankreuzen, zu welchem unserer Notare Sie möchten. Bitte beachten Sie, dass die Notare FST derzeit zwei Geschäftsstellen in Ludwigsburg haben: Notarin Anna Fessler in der Schulgasse 2, Notarin Heike Stößer und Notar Dr. Holger Thomma in der Solitudestraße 20.
Das Beurkundungsverfahren wird eingeleitet, indem Sie einen Auftrag erteilen. Dies geschieht am einfachsten über die Zusendung eines ausgefüllten Datenblattes. Datenblätter zu den Amtsgeschäften finden Sie hier.
Sie erhalten nach der Zusendung des Auftrags eine Empfangsbestätigung von uns. Die Fragebögen zum Auftrag enthalten die wichtigsten Grundinformationen, die wir zur Vorbereitung der Urkunde benötigen. Sonstige individuelle Informationen werden vom Notar oder dem zuständigen Sachbearbeiter außerhalb des Datenblatts im Rahmen einer telefonischen oder persönlichen Besprechung von Ihnen erfragt bzw. mit Ihnen gemeinsam erörtert.
Der möglichst vollständig und detailliert ausgefüllte Auftrag sollte zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes und der Erstellung eines passgenauen Entwurfs i.d.R. mindestens 14 Tage vor Ihrem gewünschten Beurkundungstermin bei uns eingehen.
Anhand Ihrer Daten bzw. nach erfolgter Vorbesprechung erstellen wir einen Entwurf für Sie, den Sie üblicherweise ca. eine Woche vor dem Beurkundungstermin erhalten. Im Einzelfall wie etwa in der Urlaubszeit oder bei erhöhtem Arbeitsaufkommen kann die Zusendung des Entwurfs jedoch auch kurzfristiger erfolgen.
Sollten Sie bei der Durchsicht des Entwurfs größeren Änderungsbedarf feststellen, setzen Sie sich bitte möglichst rechtzeitig vor dem Termin mit uns in Verbindung, damit wir die entsprechenden Änderungen vorab besprechen und ggf. aufnehmen können. Kleinere Änderungen wie etwa die Korrektur falscher Zahlen oder die Ergänzung fehlender Nebenangaben können noch im Beurkundungstermin erfolgen.
Im Termin vor Ort werden selbstverständlich Ihre eventuell noch offenen Fragen geklärt, soweit Sie diese nicht schon im Vorfeld mit dem Sachbearbeiter klären konnten. Es erfolgt sodann die Beurkundung mit dem Verlesen der Urkunde und den Hinweisen und Erläuterungen des Notars für die Beteiligten. Hierbei „übersetzen“ wir das rechtssichere Juristendeutsch für Sie in umgangssprachliche Formulierungen, sodass Sie am Ende den Inhalt der Urkunde erfassen und guten Gewissens unterschreiben können.
Mit den Unterschriften der Beteiligten und des Notars ist das Rechtsgeschäft abgeschlossen und grundsätzlich nicht mehr widerruflich.
Im Nachgang zur Beurkundung wird Ihre Urkunde dann von uns ausgefertigt und an alle Beteiligten sowie die zuständigen Behörden, Ämter und Gerichte versandt.
Die Gebühren für notarielle Dienstleistungen sind gesetzlich geregelt und hängen von der Art der Leistung und dem Wert des Geschäfts ab. Die Kosten für dieselbe Tätigkeit sind bei jedem Notar aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gleich.
Wir können Sie gerne vorab über die ungefähren Kosten informieren, wenn wir wissen, was für ein Rechtsgeschäft genau vorgenommen werden soll und die Werte ermittelt sind. Auch auf unserer Website haben wir etliche Beispielsrechnungen für Sie zusammengefasst: Aufträge zur Entwurfserstellung
darüber hinaus stellt auch die Bundesnotarkammer einen Gebührenrechner zur Verfügung.
Die Dauer des Termins hängt von der Art der Leistung ab und kann variieren. Ein durchschnittlicher Immobilienkaufvertrag wird in der Regel innerhalb einer Stunde beurkundet, eine reine Unterschriftsbeglaubigung dauert meist nur wenige Minuten.
Alle Personen, die die Urkunde unterzeichnen, müssen in der Lage sein, deren Inhalt zu erfassen und den Ausführungen des Notars zu folgen. Hat der Notar diesbezüglich Zweifel, zwingt ihn das Gesetz dazu, den Beurkundungstermin abzubrechen.
Ist ein Urkundsbeteiligter der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, muss daher ein Dolmetscher mitwirken und alles, was der Notar in der Beurkundung vorliest und erläutert, übersetzen.
Die Person des Dolmetschers sollte vor der Beurkundung feststehen. Sie dürfen selbstverständlich auch einen eigenen Dolmetscher vorschlagen und zum Termin mitbringen. Der Dolmetscher muss nicht zwingend allgemein vereidigt sein, aber in jedem Falle sprachkundig und zuverlässig. Darüber hinaus darf er nicht mit einem der Beteiligten verheiratet und auch nicht in gerader Linie oder Seitenlinie verwandt oder verschwägert sein.
Der Dolmetscher muss sich im Beurkundungstermin wie alle Urkundbeteiligten ausweisen und die Urkunde auch mitunterzeichnen.
Zulässig (und hilfreich) ist es, wenn der Dolmetscher den vom Notar übersandten Vertragsentwurf bereits vor dem Beurkundungstermin mit den entsprechenden Beteiligten durchgeht und bespricht, sodass eventuelle Fragen im Termin gezielt gestellt und Unklarheiten ausgeräumt werden können.
Eine General- und Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, das eine oder mehrere von Ihnen ausgewählte Person/en ermächtigt, Rechtsgeschäfte in Ihrem Namen vorzunehmen und auch im Übrigen wichtige Entscheidungen etwa im gesundheitlichen Bereich für Sie zu treffen. Die Vollmacht wird insbesondere dann benötigt, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, für sich selbst zu handeln.
Es ist unbedingt ratsam, eine solche Vollmacht zu erstellen, um sicherzustellen, dass Ihre Angelegenheiten im Notfall von einer durch Sie ausgewählten Person geregelt werden können. Ein hohes Maß an Vertrauen zu dem oder den Bevollmächtigten ist Grundvoraussetzung für die Erteilung einer solchen Vollmacht.
Wer keine Vollmacht errichtet, läuft Gefahr, dass im Bedarfsfall ein Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellt werden muss. Eine General- und Vorsorgevollmacht gehört daher zwingend in das Vorsorgeportfolio jedes Erwachsenen.
In einem Testament legt eine einzelne Person fest, wer ihre Vermögenswerte erhalten soll, wenn sie verstirbt.
Ein Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem die Verteilung des Nachlasses (in der Regel für zwei Erbfälle) festgelegt wird. Im Gegensatz zum einseitigen Testament können in einem Erbvertrag verbindliche Regelungen getroffen werden, die nur noch gemeinsam mit dem anderen Vertragspartner aufgehoben werden können oder einseitig durch geregelte Rücktrittsmöglichkeiten, wenn dem anderen Vertragspartner der notariell erklärte Rücktritt zugeht. Ein heimliches „Verschwinden“ oder „Beseitigen“ des letzten Willens ist hier nicht möglich.
Außerdem gibt es die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, das jedoch im Gegensatz zum Erbvertrag lediglich unter Ehegatten errichtet werden kann.
Ein Einzeltestament und ein gemeinschaftliches Testament können formwirksam auch handschriftlich geschrieben und unterschrieben (niemals maschinenschriftlich!) errichtet werden. Die notarielle Beurkundung hat jedoch mehrere Vorteile: So werden die darin getroffenen Regelungen klar und rechtssicher sein; Aspekte, die ein Laie möglicherweise nicht erkennt, werden berücksichtigt und geregelt. Die Person des Testierenden und dessen Geschäftsfähigkeit werden vom Notar festgestellt, sodass hierüber im Regelfall kein Streit entstehen kann. Insbesondere kann ein notariell beurkundetes Testament oder ein notariell beurkundeter Erbvertrag, wenn er richtig gestaltet ist, dem/den jeweiligen Erben als Erbnachweis dienen, sodass ein zeit- und kostenaufwendiges Erbscheinsverfahren für die Hinterbliebenen vermieden wird.
Wir setzen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre zur Verfügung gestellten Daten durch zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Im Falle der Erhebung und Verarbeitung persönlicher Daten werden die Informationen in verschlüsselter Form übertragen, um einem Missbrauch der Daten durch Dritte vorzubeugen. Unsere Sicherungsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend überarbeitet.