Berechnung der Notarkosten
Die Notarkosten sind bundesweit einheitlich durch das Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt und damit bei jeder Notarin und jedem Notar gleich.
Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.
Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,– €.
Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Gebührenberechnung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.
Gebührenrechner öffnen
Gegenstand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.
Guter Rat kann günstig sein, das zeigen die folgenden Beispiele.
Nachfolgend finden Sie einige Berechnungsbeispiele zu Notarkosten bei ausgewählten notariellen Tätigkeiten. Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall andere Auslagen entstehen können. Gebühren für den Entwurf einer Urkunde werden nur dann in Rechnung gestellt, wenn es nicht zur notariellen Beurkundung kommt.
Nicht berücksichtigt sind Kosten, die mit der notariellen Leistung nicht im Zusammenhang stehen, wie Gerichtsgebühren (einschließlich Registergebühren) oder Verkehrssteuern.
Die hier aufgeführten Berechnungsbeispiele erfassen nur typische, wenn auch sorgfältig zusammengestellte Fallkonstellationen. Aus versehentlichen Fehlern in den Berechnungsbeispielen können also gegenüber der einzelnen Notarin oder dem einzelnen Notar oder der Bundesnotarkammer keine Ansprüche hergeleitet werden.
Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb einer Eigentumswohnung. Neben der Beurkundung wurde die Notarin oder der Notar mit der Beschaffung notwendiger behördlicher Genehmigungen, z. B. der Einholung einer Sanierungsgenehmigung, der Einholung der Verwalterzustimmung und der Ablösung einer alten Grundschuld beauftragt. Die Notarin oder der Notar versendet eine Mitteilung über die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, nachdem die Sanierungsgenehmigung eingegangen ist, die Käuferseite durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung vor Insolvenzrisiken geschützt wurde und die Lastenfreistellung gesichert ist. Notariell überwacht wird auch die Eigentumsumschreibung, damit die Verkäuferseite ihr Eigentum nicht vor Eingang des Kaufpreises bei der Notarin oder dem Notar verliert.
Bei einem Kaufpreis von 160.000 € fallen folgende Kosten an:
- für den Entwurf und die Beurkundung des Vertrages und die rechtliche Beratung eine doppelte Gebühr nach KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 762,00 € .
- für den Vollzug (Einholung und Entwurf der Genehmigungen und Löschungsbewilligungen) eine halbe Gebühr nach KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 190,50 €.
- für die Betreuung (Überwachung der Kaufpreiszahlung und Eigentumsumschreibung) eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 190,50 €.
Hinzukommen Auslagen für Porto und Telekommunikation (ca. 20,00 €), für Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) (ca. 0,15 € je Seite, erfahrungsgemäß insgesamt ca. 10,00 €), sonstige Auslagen in tatsächlicher Höhe, sowie 19% Mehrwertsteuer.
Der Geschäftswert kann bei bestimmten Vertragsgestaltungen vom Kaufpreis abweichen; unabhängig von der Anzahl der Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten fällt jedoch jeweils immer nur eine Vollzugs- bzw. Betreuungsgebühr an. Stellt die abzulösende Bank der Notarin oder dem Notar Treuhandauflagen für die Löschung der Grundschuld, kann zusätzlich eine Treuhandgebühr anfallen, die im Regelfall die Verkäuferseite trägt.
Sollte für das betroffene Grundbuchamt bereits der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sein, kommt eine Gebühr für die Erzeugung strukturierter Daten hinzu. Strukturierte Daten erlauben die automatisierte und damit schnellere Weiterbearbeitung durch das Grundbuchamt.
Für die Finanzierung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung wurde mit einem Kreditinstitut ein Darlehensvertrag geschlossen, da neben den vorhandenen Eigenmitteln insgesamt weitere 130.000 € benötigt werden. Zur Sicherung des Darlehens ist der Bank an der Eigentumswohnung eine vollstreckbare Grundschuld in gleicher Höhe zu bestellen.
Für die Beurkundung der Grundschuld erhält die Notarin oder der Notar eine volle Gebühr nach KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 327,00 €.
Je nach Sachverhalt können zusätzliche Gebühren anfallen. Nimmt die Notarin oder der Notar beispielsweise im Auftrag der Bank die für diese bestimmte Ausfertigung der Grundschuldurkunde entgegen oder ist vor Herausgabe der Urkunde noch einmal eine Bestätigung erforderlich, dass die Bank sich an die in der Sicherungsabrede enthaltenen Beschränkungen bei der Verwendung der Grundschuld hält, so erhält die Notarin oder der Notar eine 0,5-Betreuungsgebühr gem. KV-Nr. 22200 GNotKG aus dem Wert des Grundschuldnennbetrags.
Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 4,50 €.
Hinzu kommen die Auslagen für Telefon und Porto, sonstige Auslagen, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Grunddienstbarkeiten
Zur dauerhaften Regelung nachbarschaftlicher Beziehungen ist auch die Grunddienstbarkeit ein probates Mittel: Sie kann ein Recht auf Benutzung eines Grundstücks einräumen, die Unterlassung bestimmter Handlungen oder die Ausschließung der Ausübung eines Rechtes bestimmen.
Im Normalfall wird die Notarin oder der Notar den Wortlaut der Dienstbarkeit selbst entwerfen und die Unterschriften der Beteiligten beglaubigen. In diesen Fällen sorgt die Notarin oder der Notar (ohne zusätzliche Gebühr) auch für die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch.
Für die Einräumung eines Wegerechtes mit einem Wert von 5.000 € erhält die Notarin oder der Notar eine halbe Gebühr nach KV Nr. 21201 Nr. 4 GNotKG in Höhe von 30,00 €.
Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €.
Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, Grundbucheinsichten etc. sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Um spätere Unklarheiten und Erbstreitigkeiten zu vermeiden und rechtliche Fallstricke zu umgehen, empfiehlt sich der Gang in ein Notariat. Er ist zudem in diesem Bereich besonders kostengünstig.
Notarinnen und Notare erteilen nicht nur professionellen Rat hinsichtlich Erbeinsetzung, Vermächtnissen und Teilungsanordnungen. Sie fertigen auch den Entwurf der letztwilligen Verfügung und errichten darüber eine öffentliche Urkunde.
Ein solches öffentliches Testament hat nicht nur eine besondere Beweiskraft. Auch ist durch die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer sichergestellt, dass die letztwillige Verfügung nicht verschwindet und im Todesfall aufgefunden wird.
Schließlich hat ein öffentliches Testament auch handfeste Kostenvorteile: So kann das notariell beurkundete Testament in der Regel den ansonsten erforderlichen Erbschein ersetzen. Der Erbschein kostet aber im Ergebnis deutlich mehr als Beratung, Entwurf sowie Beurkundung des Testaments durch das Notariat.
Ein Erbvertrag ist nur bei notarieller Beurkundung wirksam.
Der Wert für die Gebührenberechnung bestimmt sich nach dem Reinvermögen der oder des Testierenden. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen sind die darauf entfallenden Verbindlichkeiten (Schulden) abzuziehen, maximal allerdings bis zur Hälfte des Wertes des Aktivvermögens. Die Beurkundungsgebühr umfasst die gesamte notarielle Leistung, also rechtliche Beratung, Entwurfsfertigung und Beurkundung!
Für die Beurkundung eines Einzeltestamentes erhält die Notarin oder der Notar bei einem Reinvermögen von 50.000 € eine volle Gebühr nach KV 21200 GNotKG in Höhe von 165,00 €.
Bei Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testamentes bzw. eines Erbvertrages fällt bei einem Reinvermögen von 90.000 € eine doppelte Gebühr nach KV 21100 GNotKG in Höhe von 492,00 € an.
Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3 €.
Hinzu kommen jeweils die Auslagen wie Telefon und Porto, 15 € für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Zum Vergleich: Würde die Erblasserin oder der Erblasser ein privatschriftliches Testament errichten, so wäre dies nicht nur ein Verzicht auf die Vorteile der Beratung, der rechtssicheren Formulierungen sowie der erhöhten Beweiskraft. Im Todesfall würden bei einem Geschäftswert von 50.000 € zwei Gebühren in Höhe von jeweils 165,00 € für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins anfallen, den das notarielle Testament ersetzen kann. Notarinnen und Notare können also bis zu 50% der sonst anfallenden Kosten sparen.
Der Erbschein ist das Legitimationspapier der erbberechtigten Person zur Verfügung über den Nachlass. Dieses amtliche Zeugnis gibt Auskunft über die Person der oder des Verstorbenen, deren oder dessen Erben (bei mehreren über deren Anteile) und evtl. Beschränkungen der erbberechtigten Person oder der Erbengemeinschaft. Ein Erbschein ist zum Beispiel zum Nachweis der Erbfolge an einem Grundstück immer dann erforderlich, wenn kein notarielles, sondern lediglich ein privatschriftliches Testament errichtet wurde.
Bei einem Nachlasswert (Wert aller Nachlassgegenstände abzüglich der Verbindlichkeiten) von 100.000 € erhält die Notarin oder der Notar für die Aufnahme des Antrags eine 1,0-Gebühr nach KV Nr. 23300 GNotKG in Höhe von 273,00 €.
Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €.
Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Für die Erteilung des Erbscheins fällt nochmals eine Gebühr in Höhe von 273,00 Euro beim Nachlassgericht an, insgesamt daher eine Gesamtgebühr in Höhe von 546,00 Euro. Ein notarielles Testament, welches in der Regel den Erbschein ersetzen kann und damit dessen Beantragung und Erteilung entbehrlich macht, hätte im Beispielsfall Gebühren in Höhe von gerade einmal 273,00 € zzgl. Umsatzsteuer und Auslagen ausgelöst. Der Kostenvorteil liegt dabei auf der Hand.
Die Vorsorgevollmacht ist das ideale Instrument, um die eigene Zukunft auch für den Fall selbst zu gestalten, dass man selber nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen. Sie gibt der bevollmächtigten Person im Regelfall die Befugnis, alle Rechtsgeschäfte und Erklärungen vorzunehmen, bei denen eine Stellvertretung rechtlich zulässig ist. Die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers wird dadurch entbehrlich. Die Vorsorgevollmacht kann ergänzt werden durch eine Patientenverfügung, die medizinische Behandlungswünsche festlegt.
Die notarielle Beurkundung ist für eine Vorsorgevollmacht die ideale Form. Eine beurkundete Vollmacht wird überall anerkannt, da sie besonders rechtssicher ist. Bei der Beurkundung beraten Notarinnen und Notare hinsichtlich der für Sie individuell besten Vollmachtslösung, entwerfen den Text der Vollmacht und beurkunden diese. Bei der Beurkundung müssen Notarinnen und Notare auch von Amts wegen Ihre Geschäftsfähigkeit prüfen. Dies ist besonders wichtig, weil die Vollmacht gerade dann zur Geltung kommen soll, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind zu handeln. Eine notarielle Vollmacht ist deswegen besonders rechtssicher und wird im Rechtsverkehr allgemein akzeptiert. Für bestimmte Rechtsgeschäfte – z. B. die Aufnahme eines Darlehens, um Pflegekosten vorzufinanzieren – schreibt die gesetzgebende Instanz die notarielle Beurkundung sogar vor. Auch für Immobilienangelegenheiten muss die Vollmacht zumindest öffentlich (notariell) beglaubigt sein.
Die Kosten für die Beurkundung einer allgemeinen Vollmacht bestimmen sich nach dem Wert Ihres Vermögens. Maximal darf die Hälfte Ihres Vermögens als Geschäftswert angesetzt werden (§ 98 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Bei Vorsorgevollmachten, die erst im Krankheitsfall eingesetzt werden sollen und daher zunächst nicht der bevollmächtigten Person ausgehändigt werden, wird teilweise ein Ansatz von nur 30 % des Vermögens für angemessen erachtet (Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl. Rn 2422). Der Geschäftswert für eine Patientenverfügung ist gem. § 36 Abs. 2 GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Im Regelfall dürfte ein Geschäftswert von 5.000 Euro angemessen sein.
Beispiel:
Herr/Frau Meier verfügt über einen Anteil an einer Eigentumswohnung (anteiliger Wert 100.000 Euro), sowie über sonstiges Vermögen im Wert von 50.000 Euro. Er/sie möchte eine Vorsorgevollmacht beurkunden lassen, in welcher beide Kinder zu bevollmächtigten Personen ernannt werden. Ferner möchte er/sie zusammen mit der Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichten. Die Notarin oder der Notar berät hinsichtlich der Ausgestaltung der Vollmacht und Patientenverfügung, entwirft den Text und beurkundet die Vollmacht zusammen mit der Patientenverfügung.
Für die Beurkundung der Vollmacht und der Patientenverfügung fällt gem. KV-Nr. 21200 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Beratung und Entwurf sind inklusive. Der Geschäftswert für die Vorsorgevollmacht beträgt je nach Ausgestaltung zwischen 30 und 50 Prozent des Vermögens, hier also zwischen 45.000 und 75.000 Euro. Für die Beurkundung der Patientenverfügung kommt ein weiterer Geschäftswert in Höhe von regelmäßig 5.000 Euro hinzu.
Die 1,0 Gebühr gem. KV-Nr. 21200 GNotKG aus einem Geschäftswert von 50.000 Euro (45.000 Euro Vollmacht und 5.000 Euro Patientenverfügung) beträgt 165,00 Euro. Bei einem Geschäftswert von 80.000 Euro würde die Gebühr 219,00 Euro betragen. Hinzukommen etwaige Auslagen für Papier und Porto, sowie die Mehrwertsteuer. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister sollte die Notarin oder der Notar ebenfalls für Sie übernehmen. Im Beispielsfall wäre eine Registrierung bereits für einmalig 11,00 Euro möglich
Eheleute, die den kraft Gesetzes bestehenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft ändern wollen, können dies nur über den Abschluss eines notariellen Ehevertrages erreichen. Gleiches gilt für Partnerschaften, die in Kürze heiraten und die künftigen güterrechtlichen Verhältnisse schon zuvor regeln wollen.
Die Notarin oder der Notar erhält für die Beurkundung eines Ehevertrages eine doppelte Gebühr aus dem zusammengerechneten Reinvermögen beider Ehegatten. Von den vorhandenen Vermögensgegenständen werden die darauf lastenden Verbindlichkeiten (Schulden) abgezogen, jedoch maximal bis zur Hälfte des jeweiligen Aktivvermögens.
Bei einem angenommenen Reinvermögen der Ehegatten von 40.000 € erhält die Notarin oder der Notar eine doppelte Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von 290,00 €.
Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 3,00 €. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Als Unternehmensform ist die Rechtsform der GmbH die derzeit wohl häufigste Gesellschaftsform. Die Gesellschaft kann nur durch die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung) wirksam errichtet werden.
Dabei nimmt die Notarin oder der Notar nicht nur die Beurkundung im engeren Sinne vor. Notarinnen und Notare beraten – ohne gesonderte Vergütung – die Beteiligten auch über alle mit der Gesellschaftsgründung zusammenhängenden Rechtsfragen und entwerfen den Gesellschaftsvertrag. Im „Normalfall“ wird die Bestellung einer geschäftsführenden Person durch Beschluss der Gesellschafterversammlung im Rahmen der Gründung mitbeurkundet; dies ist jedoch nicht zwingend. Für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist die Anmeldung bei dem zuständigen Registergericht in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, deren Entwurf die Notarin oder der Notar übernimmt und die sowohl die Versicherung der geschäftsführenden Personen (§ 8 Abs. 3 GmbHG) als auch die Belehrung nach § 51 Abs. 2 BZRG beinhaltet. Die Notarin oder der Notar fasst die Daten zur Gesellschaft und zur Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Person noch einmal zu strukturierten Datensätzen zusammen und übermittelt auch diese an das Handelsregister.
Für die nach dem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten fallen bei einer GmbH mit einem Gesellschafter und regulärem Stammkapital (25.000 Euro) folgende Gebühren an:
- für den Entwurf und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages eine einfache Gebühr gem. KV Nr. 21200 GNotKG in Höhe von 125,00 Euro.
- für den Entwurf der Anmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 24102 GNotKG in Höhe von 62,50 Euro.
- für die Übermittlung strukturierter Daten eine 0,2 Gebühr gem. KV Nr. 22114 GNotKG in Höhe von 25,00 Euro.
Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19%.
Regelmäßig werden Notarinnen und Notare jedoch nicht nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen Beurkundungen beauftragt, sondern sollen auch noch weitere Tätigkeiten übernehmen, die rechtlich ungeübte Beteiligte oftmals selbst nicht leisten können. Dazu gehören der Entwurf und die Beurkundung des Beschlusses über die Bestellung der geschäftsführenden Personen, der Entwurf der von der Geschäftsführung einzureichenden Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die Abstimmung der gewählten Firmierung mit der Industrie und Handelskammer und die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung, d. h. die Notarin oder der Notar überprüft, ob die Gesellschafterinnen und Gesellschafter das notwendige Kapital zur Gründung einer GmbH aufgebracht haben, um Haftungsrisiken oder gar eine Strafverfolgung der geschäftsführenden Personen wegen falscher Versicherung auszuschließen.
Für eine solche Rund-Um-Betreuung fallen bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern und einem regulären Stammkapital folgende Gebühren an:
- für den Entwurf und die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und des Beschlusses über die Geschäftsführerbestellung eine doppelte Gebühr gem. KV Nr. 21100 GNotKG in Höhe von insgesamt 384,00 Euro.
- für den Entwurf der Gesellschafterliste und die Abstimmung der Firmierung mit der IHK eine Vollzugsgebühr gem. KV Nr. 22110 GNotKG in Höhe von 96,00 €.
- für den Entwurf der Handelsregisteranmeldung nebst Beglaubigung der Unterschrift eine halbe Gebühr gem. KV Nr. 24102 GNotKG in Höhe von 62,50 €.
- für die Übermittlung strukturierter Daten eine 0,2 Gebühr gem. KV Nr. 22114 GNotKG in Höhe von 25,00 €.
- für die Überwachung der Stammkapitaleinzahlung eine Betreuungsgebühr gem. KV Nr. 22200 GNotKG in Höhe von 62,50 €.
Die Gründungskosten können unmittelbar dem Stammkapital entnommen werden, wenn die Satzung der Gesellschaft dies so vorsieht. Die Notarin oder der Notar wird Sie diesbezüglich gerne beraten.
Zahlreiche Vorgänge und Tatsachen im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts müssen im Handelsregister eingetragen werden.
Hierzu zählen nicht nur die Gründung oder die Satzungsänderung von Gesellschaften, sondern auch die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Personen sowie bei Einzelkaufleuten das Vorliegen bzw. der Verlust der Kaufmannseigenschaft im Sinne der §§ 1 bis 3 HGB (eingetragene/r Kauffrau, Kaufmann, e.K.). Die Eintragung erfolgt nur auf entsprechende Anmeldung durch die im Gesetz jeweils bestimmte Person (meist die geschäftsführende Person bzw. der/die betroffene Kaufmann/Kauffrau). Die Verletzung der Pflicht zur Anmeldung kann mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 14 HGB).
Die Unterschrift unter die Anmeldung bedarf der notariellen Beglaubigung. Legen die Beteiligten der Notarin oder dem Notar den fertigen Text der Anmeldung vor, so braucht diese oder dieser nur die Unterschrift zu beglaubigen, ohne sich um den Inhalt der Anmeldung selbst oder dessen Registervollzug zu kümmern (sog. Beglaubigung ohne Entwurf). Im Regelfall entwirft die Notarin oder der Notar den Text der Anmeldung jedoch selbst. Zumindest findet eine notarielle Überprüfung und Änderung des Entwurfs statt. In diesen Fällen (sog. Beglaubigung mit Entwurf) trifft die Notarin oder den Notar die volle rechtliche Verantwortung für die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung. Die notarielle Tätigkeit umfasst dann nicht nur die Beratung der Beteiligten sondern auch die Veranlassung des Vollzugs beim Registergericht.
Als Wert für die Gebührenberechnung wird bei einzutragenden Tatsachen mit konkretem Wert dieser angesetzt, in der Regel jedoch mindestens 30.000 Euro. Bei Tatsachen ohne konkreten Wert richtet sich der Geschäftswert nach § 105 Abs. 3 bis 5 GNotKG. Die Höchstgebühr für eine Beglaubigung ohne Entwurf beträgt 70,00 €.
- Für die Anmeldung der Eintragung eines Einzelkaufmanns (Wert unabhängig von der Betriebsgröße gem. § 105 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG: 30.000 €) erhält der Notar
- bei einer Beglaubigung ohne Entwurf eine 0,2 Gebühr nach KV 25100 in Höhe von 25,00 € oder
- bei einer Beglaubigung mit Entwurf (einschließlich Beratung, Entwurfsfertigung und Registervollzug) eine halbe Gebühr nach KV 24102 in Höhe von 62,50 €.
- Für die Neubestellung oder Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 € (Wert gemäß §105 Abs. 4 Nr. 1: 30.000 €) fällt ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 25,00 € bei einer Beglaubigung ohne Entwurf und eine Gebühr in Höhe von 62,50 € bei einer Beglaubigung mit Entwurf an.
- Für die Anmeldung der Änderung einer Geschäftsanschrift wird gem. § 105 Abs. 5 GNotKG ein Geschäftswert von 5.000 € angesetzt. Der Entwurf der Handelsregisteranmeldung einschließlich der Unterschriftsbeglaubigung löst eine Gebühr in Höhe von 30,00 € aus. Für eine Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf entsteht eine Gebühr in Höhe von 20,00 €.
Für die Erzeugung strukturierter Datensätze erhält der Notar zusätzlich eine 0,2 Gebühr nach KV 22114 GNotKG. Bei einem Geschäftswert von 30.000 € sind dies 25,00 €. Hat der Notar keinen Entwurf gefertigt, sondern nur eine Unterschrift beglaubigt, so fällt für die Erzeugung strukturierter Datensätze eine 0,5 Gebühr nach KV Nr. 22125 GNotKG an.
Zu den Gebühren kommen die Auslagen wie Telefon und Porto sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 % hinzu. Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 € pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 €.
Auch die Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister bedarf der notariellen Unterschriftsbeglaubigung. Auch hier wird zwischen der Beglaubigung mit und ohne Entwurf unterschieden. Die rechtliche Beratung und der Vollzug der Anmeldung beim Registergericht ist nur bei der Beglaubigung mit Entwurf durch die Beglaubigungsgebühr mit abgedeckt. Als Wert ist bei nichtwirtschaftlich tätigen Vereinen (diese stellen die überwiegende Mehrzahl dar) regelmäßig ein Wert von 5.000 € anzusetzen.
Dies ergibt für die Anmeldung einer Vereinsgründung oder des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds
- bei einer Beglaubigung ohne Entwurf eine 0,2 Gebühr nach KV Nr. 25100 in Höhe von 20,00 €, oder
- bei einer Beglaubigung mit Entwurf eine halbe Gebühr nach KV Nr. 24102 in Höhe von 30,00 €,
jeweils zzgl. Umsatzsteuer von derzeit 19% und Auslagen.