Notvertretungsrecht vs. General- und Vorsorgevollmacht

Seit Anfang 2023 haben Ehe- oder Lebenspartner gemäß § 1358 BGB ein gegenseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Dieses Notvertretungsrecht hilft für den medizinischen Bereich kurzfristig weiter, wenn eine Person plötzlich handlungsunfähig wird. Es unterscheidet sich jedoch von einer umfassenden General- oder Vorsorgevollmacht.

Das Notvertretungsrecht tritt ein, wenn keine Vollmacht existiert. In dringenden Fällen kann der Ehe – oder Lebenspartner dann entsprechende Einwilligungen zu medizinischen Maßnahmen für den erkrankten oder bewusstlosen Ehegatten erteilen. Dennoch gibt es Grenzen und das Notvertretungsrecht gilt nicht für alle Situationen. Zudem ist die Gültigkeit auf sechs Monate begrenzt.

Im Gegensatz dazu kann ein Bevollmächtigter mit einer General- und Vorsorgevollmacht umfassend für den Vollmachtgeber tätig werden und verschiedene Angelegenheiten regeln, wie etwa Bankgeschäfte oder Verträge abschließen. Auch medizinische Entscheidungen und der Zugang zu relevanten Informationen sind hier eingeschlossen.  Die General- und Vorsorgevollmacht kann auch im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden.

Soll eine durch das Betreuungsgericht gerichtlich angeordnete Betreuung vermieden werden, muss zwingend eine General- und Vorsorgevollmacht erstellt werden. Diese ermöglicht auch, über den Tod hinaus für den Bevollmächtigten zu handeln .

Es empfiehlt sich daher, eine General- und Vorsorgevollmacht beim Vertrauensnotar zu erstellen.

Notare FST – Fessler | Stößer | Dr. Thomma